EINKAUFSBEDINGUNGEN
Julius vom Hofe GmbH & Co KG

1. Bestellungen
Alle Bestellungen der Julius vom Hofe GmbH & Co KG werden ausschließlich gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgenden AEB genannt) abgewickelt. Die AEB können mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat von uns geändert werden. Etwaige Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nicht. Hiervon ausgenommen sind allein Geschäftsbedingungen des Lieferanten hinsichtlich eines Eigentumsvorbehalts oder eines verlängerten Eigentumsvorbehalts des Lieferanten, soweit diese verkehrsüblich sind. Bestellungen der Julius vom Hofe GmbH & Co KG stellen nur dann ein bindendes Angebot dar, wenn sie schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Aufträge sind schriftlich zu bestätigen. Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die von uns geforderte Beschaffenheit aufweist. Liefert der Lieferant auf eine Bestellung der Julius vom Hofe GmbH & Co KG, so erkennt er mit der darin liegenden Annahme des Vertragsangebotes von Julius vom Hofe GmbH & Co KG die zu diesem Zeitpunkt geltenden AEB an. Ansonsten kommt ein Vertrag nicht zustande.

2. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm durch die gemeinsamen Geschäftsbeziehungen bekannt werden (insbesondere Adressen der Kunden von Julius vom Hofe GmbH & Co KG), nicht zu eigenen Zwecken zu verwenden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Aufgrund der Bedeutung der vorstehend erwähnten Informationen gelten diese Pflichten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen. Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überlassen, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant darf von uns gelieferte Werkzeuge nur für die Bearbeitung der von uns bestellten Ware verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und tritt uns hierdurch alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab. Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Lieferant eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen.

3. Preise
Die Vertragspreise sind separat zu vereinbaren. Dies geschieht in Form einer Rahmenvereinbarung, in der auch Preismodalitäten und die Gültigkeitsdauer festgelegt werden. Preise können auch in der Form vereinbart werden, dass Julius vom Hofe GmbH & Co KG den Preis gesondert anfragt und der Lieferant hierauf ggf. ein verbindliches Preisangebot mit Gültigkeitsdauer abgibt. Für den Vertragsabschluss gilt jedoch das unter Ziffer 1 ausgeführte. Wir zahlen mit 3% Skonto innerhalb von 15 Tagen oder innerhalb 30 Tagen netto. Ausschlaggebend ist das Datum des Eingangs der Rechnung oder Datum der Abnahme. Erfolgt die Lieferung nach Rechnungsstellung, so gilt das Datum des Tages an dem die Lieferung den Erfüllungsort erreicht hat. Zahlungsort ist Lüdenscheid. Gegen uns gerichtete Forderungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

4. Transport und Verpackung
Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Die Abwicklung von Transportschäden sind grundsätzlich vom Lieferanten zu erledigen. Der Lieferant wird die zu versendende Ware angemessen und beförderungssicher verpacken. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Verpackung auf unbedenkliche Materialien zurück zu greifen. Bei Streckengeschäften in unserem Namen wird nur Verpackung mit dem Grünen Punkt verwandt. Bei palettierten Lieferungen an unser Lager Bromberger Str. 17, darf die Gesamthöhe des Packstückes das Maß 1900 mm nicht überschreiten. Das lichte Unterfahrmaß für Paletten muss mindestens 100 mm betragen.

5. Lieferung
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt des Wareneinganges am Erfüllungsort bzw. die fristgerechte Übergabe an den Frachtführer. Sofern der Liefertermin vom Lieferanten nicht eingehalten werden kann, ist dies so schnell wie möglich mitzuteilen. Erfüllungsort ist Julius vom Hofe GmbH & Co KG, Bromberger Str. 4 u. 17, 58511 Lüdenscheid oder die Lieferadresse des Kunden, die sich jeweils aus unserer Bestellung ergibt. Dies gilt auch für die Erbringung von Leistungen des Lieferanten. Wenn die vereinbarten Liefertermine aus einem vom Lieferanten zu vertretenen Umstand nicht eingehalten werden, sind wir, nach unserer Wahl auch erst nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, berechtigt, Schadenersatz wegen nicht Nichterfüllung zu verlangen bzw. von dritter Seite, ohne eine weitere Verzögerung in Kauf nehmen zu müssen, Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu behalten und im Übrigen die vorstehenden bzw. gesetzlichen Rechte auszuüben. Alle Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bis zum vereinbarten Erfüllungsort auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Entsprechendes gilt für die Erbringung von Leistungen des Lieferanten. Alle Lieferungen und Leistungen im Streckengeschäft zum Kunden der Julius vom Hofe GmbH & Co KG führt der Lieferant streng neutral im Namen von Julius vom Hofe GmbH & Co KG und nur mit unseren Papieren durch. Der Lieferant ergreift die nötigen organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorgaben. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Lieferant eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zu zahlen.

6. Waren- und Leistungsannahmen
Mit der Waren- und Leistungsannahme oder der Bestätigung des Erhalts der Ware oder der Erbringung der Leistung ist nicht deren Anerkennung als vertragsgemäß verbunden. Wir sind vielmehr berechtigt, die aufgrund zumutbarer Prüfungen erkennbaren Mängel bis 14 Werktage nach der Waren- und Leistungsannahme durch uns oder bei Direktbelieferung durch unsere Kunden zu rügen. Verdeckte Mängel sind bis 10 Werktage nach ihrer Feststellung zu rügen.

7. Rücknahme
Der Lieferant verpflichtet sich, seine Warenlieferungen ganz oder teilweise zurückzunehmen. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rückgabe nur nach Absprache möglich.

8. Urheber- und Schutzrechte
Der Lieferant verpflichtet sich, dass sämtliche Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt ebenfalls für eventuell zur Verfügung gestellte Fotos, Skizzen und sonstige Vorlagen. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

9. Gewährleistungen und Haftung
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bzw. der vorgesehenen Vertriebs- und Anwendungsgebiete, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Technische Änderungen teilt der Lieferant uns unaufgefordert mit. Die Gewährleistungszeit beträgt die gesetzlichen 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, und beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder von uns benannte Dritte an der von uns vorgeschriebene Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. § 479 Abs. 2 bis 3 BGB findet Anwendung.

10. Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Der Lieferant verpflichtet sich für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft auf Anforderung eine Langzeit-Lieferantenerklärung an die Julius vom Hofe GmbH & Co KG auszustellen. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird benötigt, um beim Export Zollvergünstigungen in Anspruch zu nehmen und wird als Bestandteil des Einkaufsvertrages betrachtet. Die Julius vom Hofe GmbH & Co KG behält sich einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Aussteller vor, sofern aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Falschangaben seitens Dritter Regressforderungen entstehen. Dies gilt auch, falls ein schriftlicher Hinweis des Lieferanten im Falle von Änderungen unterbleiben sollte. Sollte der entsprechende von dem Lieferanten geschuldete Nachweis des präferenziellen Ursprungs der Waren durch die Ursprungserklärung nicht erfolgen, bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgen oder falsch sein, wird der Lieferant die Julius vom Hofe GmbH & Co. KG von sämtlichen entstehenden Kosten freistellen. Es obliegt im Zweifel dem Lieferanten nachzuweisen, dass die entsprechende Lieferantenerklärung ordnungsgemäß erfolgt ist.

11. Chemikalienverordnung 1907/2006 der EU (REACH)
Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sicherstellen müssen, dass sie Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z.B. die REACH-Verordnung ein. Der Vertragspartner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungs-möglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt oder hätte erkennen müssen, dass es zu solchen Veränderungen kommen könnte. Eine Verpflichtung des Käufers (nachgeschalteter Anwender) bzgl. der gelieferten Ware seinerseits eine (Vor-)Registrierung vorzunehmen, besteht nicht. Werden wir von Dritten (auch Behörden) aufgrund der Nichteinhaltung der REACH-Verordnung in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

12. Liefergarantie
Produktänderungen oder Produkteinstellungen müssen 12 Monate vor Erscheinen des nächsten Hofe Katalog angekündigt werden. Bei Schließung, Konkurs oder Insolvenz erbitten wir sofortige Nachricht.

13. Corporate Responsibility
Der Lieferant verpflichtet sich keine Belieferung von Produkten, welche mit Hilfe von Kinderarbeit und Zwangsarbeit hergestellt wurden, an uns vorzunehmen.

14. Schluss- und Nebenbestimmungen
Erfüllungsort für alle wechselseitigen Leistungspflichten ist Lüdenscheid oder der von uns genannte Leistungsort. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden beiderseitigen Ansprüche, einschließlich des Scheck- und Wechselrechts, ist Lüdenscheid. Zwischen den Vertragsparteien gilt unter Ausschluss des UN-Kauftrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt der insoweit rechtlich zulässige Rahmen einer gesetzlichen Bestimmung.

Gültig ab 05.10.2012
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